Coronaschutzverordnung sieht 2G-Regel vor

Die am 24.11.201 in Kraft getretene neue Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen belegt den gesamten Sportbereich, also auch den Tennissport, grundsätzlich mit der 2G-Regelung.

Grundsätzliche 2G-Regelung:

Nur geimpfte oder genesene Personen mit den entsprechenden Nachweisen können nach 2G-Regeln Sporteinrichtungen im Vereins- und Verbandsport nutzen. Auch für den Tennissport gilt somit sowohl auf Außenplätzen und in der Halle sowie im Training wie im Wettkampf grundsätzlich die 2G-Regel.

Ausnahmen (hier gilt 3G):

Lediglich folgende Gruppen sind davon ausgenommen und fallen unter die 3G-Regel:

 Kinder und Jugendliche bis zum 16. Geburtstag (sie gelten aufgrund der verbindlich durchgeführten Schultestungen auch ohne Nachweis als getestet – außer in den Ferien)

– Personen, die über ein ärztliches Attest verfügen, demzufolge sie derzeit oder bis zu einem Zeitpunkt, der höchstens sechs Wochen zurückliegt, aus gesundheitlichen Gründen nicht gegen Covid-19 geimpft werden können; diese Personen müssen über einen Testnachweis verfügen (Antigen Schnelltest nicht älter als 24 Stunden oder PCR-Test nicht älter als 48 Stunden)

– ÜL/Trainer/Betreuer etc. (ehrenamtlich und hauptberuflich). Soweit sie nicht immunisiert sind, müssen sie während ihrer Tätigkeit eine medizinische Maske tragen.

Mitglieder können auch im Winter spielen

Die Außenplätze bleiben für unsere Mitglieder geöffnet.

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